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TSG Weinheim

Satzung

TSG 1862 Weinheim

TSG 1862 Weinheim Wappen

Nach intensiven Beratungen im Vorstand und dem Hauptausschuss der TSG 1862 Weinheim stellt der Vorstand den Antrag an die Mitglieder- und Delegiertenversammlung, die Satzung des Vereins wie nachfolgend vorgeschlagen zu ändern.

Die vorgeschlagene Fassung ist mit dem zuständigen Finanzamt Weinheim und dem Registergericht abgestimmt; sie entspricht den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit.

In der Satzung wurde aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur die männliche Form gewählt, alle Ausführungen der Satzung gelten gleichberechtigt für die weibliche Form. Die außerordentliche Mitglieder- und Delegiertenversammlung hat die folgende Satzung am 15. Dezember 2010 ohne Gegenstimme beschlossen. Eine Erweiterung in §1 wurde von der Mitglieder- und Delegiertenversammlung am 15. Mai 2019 beschlossen und tritt nach Eintragung beim Registergericht in Kraft.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportgemeinde 1862 Weinheim e.V.“ (TSG 1862 Weinheim).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Weinheim. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Weinheim unter Nr. VR 103 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes e.V. und der einzelnen Landes- und Spitzenverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der sportlichen Freizeitgestaltung für Erwachsene, Jugendliche und Kinder, des Wettkampf-, des Leistungs-, des Breiten- und des Gesundheitssports, sowie der ganzheitlichen Gesunderhaltung von Körper und Geist.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, die Förderung von Bildung, Erziehung und der freien Jugendhilfe. Grundsätzlich betreibt der Verein Sport auf Amateurbasis.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Maßnahmen zur Förderung von sportlicher Übung und Leistung, Förderung der Gesundheit und Durchführung der Rehabilitation, Errichtung von Sportanlagen, Pflege des Liedgutes, des Tanzes und des Theaters, Bewegungserziehung von Kindern und Jugendlichen, die Errichtung und Unterhaltung von Sportkindergärten und einer Kindersportschule, das Angebot von Ganztagsbetreuung mit Sport, Weitergabe von Mitteln im Rahmen von Benefizveranstaltungen und Spendenaktionen zu o.g. Zwecken.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter, auch Vorstandsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben, zur Durchführung des Sportbetriebes und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins im Rahmen des jeweiligen Etats einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. .
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Entstehung beim geschäftsführenden Vorstand geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8. Der Gesamtvorstand kann per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festsetzen.
9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Delegiertenversammlung erlassen und geändert wird.

§ 4 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen oder Personenvereinigungen können ebenfalls Mitglied werden. Sie haben dieselben Rechte wie eine natürliche Person.
2. Der Verein führt folgende Mitglieder:
3. Mitglieder mit uneingeschränkter Dauer der Vereinszugehörigkeit (Mitglieder).
4. Mitglieder, bei denen die Dauer der Vereinszugehörigkeit durch Vereinbarung festgelegt ist (Kurzzeitmitglieder).
5. Beginn und Dauer der Kurzzeitmitgliedschaft werden durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
6. Die Mitgliedschaft im Verein ist unteilbar. Es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben.

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
1. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu stellen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme endgültig.
2. Minderjährige erklären ihren Eintritt durch die gesetzlichen Vertreter, die sich verpflichten, dem Verein für die Mitgliedsbeiträge und Umlagen bis zur Volljährigkeit des Mitglieds zu haften. Die Vorschrift des § 110 BGB bleibt unberührt.
3. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinsatzung in der jeweiligs gültigen Fassung an.
4. Die Aufnahme ist erfolgt, wenn dem Antragsteller eine schriftliche Bestätigung übersandt ist oder der geschäftsführende Vorstand den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats nach dessen Eingang nicht abgelehnt hat. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Aufnahmeantrag einzutragenden Eintrittsdatum.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss Zeitablauf oder Tod.
2. Ein Austritt ist zum 30.06. und 31.12. eines Jahres möglich, wenn er spätestens einen Monat vorher schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt wurde. In begründeten Fällen kann der geschäftsführende Vorstand Ausnahmen von der Frist zulassen. Austrittserklärungen von Jugendlichen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Vereinbarung über die Beendigung der Mitgliedschaft bedarf der Schriftform.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
1. in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
2. in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat,
3. sich der Vereinsschädigung schuldig macht,
4. sich des vorsätzlichen unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat oder
5. innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
4. Der Ausschluss nach Absatz 3.1, 3.2, 3.3 oder 3.4 bedarf eines entsprechenden Beschlusses des  geschäftsführenden Vorstandes und er ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss beim Hauptausschuss Beschwerde einlegen. Die Entscheidung des Hauptausschusses ist endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
5. Bei Streichung von der Mitgliederliste gemäß Absatz 3.5 wegen Beitragsrückstandes bedarf es zuvor einer schriftlichen Mahnung und Fristsetzung. Die Zahlungsverpflichtung bleibt von dem Ausschluss unberührt.

§ 7 Rechte und Pflichten, Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Jedes Mitglied erkennt durch seine Mitgliedschaft die Ziele des Vereins sowie die Bestimmungen der Satzung und die aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen an.
2. Jedem Mitglied stehen die gesetzlichen Rechte zu, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
3. Jedem Mitglied stehen die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der vom Verein oder seinen Abteilungen erlassenen Ordnungen und besonderer Bedingungen zur Verfügung.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet oder geschädigt werden könnte.
5. Jeder Anschriftenwechsel ist der Geschäftsstelle umgehend mitzuteilen. Das Mitglied ist selbst für die Mitteilung der korrekten Adresse verantwortlich.
6. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive Wahlrecht, mit Vollendung des 18. Lebensjahres auch das passive Wahlrecht. Weitere Einzelheiten regelt die Wahlordnung des Vereins, die von  der Delegiertenversammlung erlassen und geändert wird.
7. Für Kurzzeitmitglieder gelten alle Regelungen über die Mitgliedschaft gleichermaßen. Dies gilt insbesondere für die Rechte und Pflichten der Mitglieder.
8. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Sie sind in die Ehrenämter des Vereins nicht wählbar.

§ 8 Beiträge
1. Die Art und Höhe der Beiträge wird von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes festgesetzt. Das Beitragsaufkommen soll die wirtschaftliche Existenz des Vereins in Gegenwart und Zukunft sicherstellen. Jedes Mitglied hat einen Vereinsbeitrag zu leisten.
2. Beiträge sind eine Bringschuld.
3. Die Beiträge sind grundsätzlich im Voraus zu entrichten, und zwar entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise entweder zum 1. eines Monats, zum 1. eines Halbjahres oder jeweils zum 2. Januar eines Jahres. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
4. Der Gesamtvorstand kann mit einer 2/3 Mehrheit eine Beitragserhöhung beschließen, wenn
a. die jährliche Erhöhung 5 % aus dem Beitrag der Vollmitglieder errechnet, nicht überschreitet, oder
b. die wirtschaftliche Lage des Vereins dies zwingend erfordert.
5. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
6. Der Vorstand kann Gebühren für besondere Angebote und Leistungen, für die Benutzung von Sondereinrichtungen, für Aufnahmen und Mahnungen festsetzen.
7. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, das Verfahren zur Beitragserhebung dem jeweiligen Stand der Technik und der Gewohnheiten anzupassen.
8. Für einzelne Fach-/Sportbereiche können Sonderbeiträge/-zahlungen erhoben werden.
9. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und/ oder Aufnahmebeitrag oder außerordentliche Beiträge zu erheben. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Abteilungsversammlung. Die Erhebung dieses Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands.
10. Ehrenmitglieder und -vorsitzende sind beitragsfrei.
11. Jede Änderung von Beiträgen, Umlagen, Sonderzahlungen, Sonderbeiträgen, Einführung von neuen Beiträgen ist den Mitgliedern mindestens einen Monat vorher in den Publikationen des Vereins anzuzeigen.
12. Im Übrigen haben die Festlegungen der Beitragsordnung Gültigkeit.

§ 9 Haftung
1. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
2. Für Schäden, die ein Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen erleidet, haftet der Verein nur im Rahmen einer Sportunfallversicherung. Für Schäden, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied selbst.

§ 10 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. die Delegiertenversammlung,
3. der Gesamtvorstand,
4. der geschäftsführende Vorstand,
5. der Präsident,
der Hauptausschuss.

§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist eine Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder. Sie ist zuständig für die Auflösung des Vereins. Die Auflösung des Vereins ist in § 26 dieser Satzung geregelt.

§ 12 Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung ist die Versammlung der Mitgliedervertreter. Außerdem gehören ihr der  Präsident, die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Vereinsjugendleitung und die Ehrenmitglieder an.
2. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für
a. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Rechnungsabschlusses,
b. die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
c. die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
d. die Entlastung des Gesamtvorstandes,
e. die Wahl und Abwahl eines Präsidenten, des 1. Vorsitzenden, der Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Rechnungsprüfer,
f. die Beschlussfassung über das Beitragswesen,
g. die Beschlussfassung über Vereinsordnungen,
h. die Beratung und Beschlussfassung über Anträge und sonstige Angelegenheiten, die der Vorstand der Delegiertenversammlung überträgt,
i. die Änderung dieser Satzung.
3. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Bei  Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. die des Versammlungsleiters.
4. Die Delegierten werden von den Abteilungen des Vereins und von der Gruppe der übrigen Mitglieder, soweit diese keiner Abteilung zugeordnet werden können, gewählt. Jede Abteilung wählt je angefangene 50 Mitglieder einen Delegierten. Eine Abteilung (Gruppe) darf jedoch nicht mehr als ein Viertel der Delegierten stellen. Mitglieder, die keiner Abteilung angehören, bestimmen ihre Delegierten in einem besonderen Wahlgang. Maßgebend ist die Mitgliederzahl der Abteilungen sowie die Zahl der nicht einer Abteilung zugeordneten Mitglieder, entsprechend der Bestandserhebung vom 1.Januar des laufenden Jahres. Für verhinderte Delegierte entsenden die Abteilungen und die Gruppe der übrigen Mitglieder gewählte Ersatzdelegierte in entsprechender Anzahl.
5. Die Delegierten werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wird ein Delegierter im Verlauf einer Wahlperiode durch seine Abteilung abgewählt, ist umgehend ein Nachfolger zu wählen.
6. In jedem Jahr hat mindestens eine Delegiertenversammlung stattzufinden.
7. Der 1. Vorsitzende kann eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Delegierten dies schriftlich unter Angabe des Grundes und der zu behandelnden Tagesordnungspunkte beantragt.
8. Jedes Mitglied hat das Recht, der Delegiertenversammlung ohne Stimmrecht beizuwohnen.

§ 13 Gemeinsame Bestimmungen für Mitglieder- und Delegiertenversammlung
1. Mitglieder- und Delegiertenversammlung werden vom geschäftsführenden Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weinheim oder unter www.tsg-weinheim.de einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet regelmäßig innerhalb der ersten fünf Monate jeden Geschäftsjahres statt.
2. Anträge zu den Versammlungen müssen spätestens eine Woche vor Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingereicht werden und mit einer Begründung versehen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Delegiertenversammlung nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.
3. Satzungsänderungsanträge können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
4. Bei Beschlussfassungen und Wahlen wird offen abgestimmt, wenn nicht die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Abstimmung verlangt.
5. Jedes Mitglied der Delegiertenversammlung hat das Recht, einen Antrag auf Schluss der Aussprache oder Schluss der Rednerliste zu stellen. Über den Antrag muss sofort entschieden werden.
6. Über die Beschlüsse der Mitglieder- und Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Der Präsident
1. Die Delegiertenversammlung kann auf Vorschlag des Gesamtvorstandes einen Präsidenten wählen.
2. Der Präsident unterstützt den Vorstand bei seinen Bemühungen, das Ansehen des Vereins zu fördern und den Ausbau der Beziehungen und Verbindungen sowie die Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben zu festigen.
3. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4. An den Sitzungen der übrigen Organe des Vereins kann der Präsident mit Sitz und Stimme teilnehmen.

§ 15 Der Gesamtvorstand
1. Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2. Der Gesamtvorstand besteht aus
• dem Vorsitzenden,
• drei stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem Schriftführer,
• dem Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit,
• dem Jugendwart,
• 8 weiteren Vorstandsmitgliedern
• den Ehrenvorsitzenden
3. Der Gesamtvorstand kann für besondere befristete Aufgaben Beisitzer mit Sitz und Stimme berufen.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die Stellvertreter üben ihre Vertretungsmacht bei Verhinderung des Vorsitzenden aus oder wenn sie von ihm beauftragt sind.
5. Der Vereinsvorsitzende wird jeweils für vier Jahre gewählt, die übrigen Mitglieder des Vorstandes für zwei Jahre.
6. Mindestens vier der Gesamtvorstandsmitglieder müssen mindestens seit fünf Jahren Mitglied im Verein sein.
7. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder ein Stellvertreter und mindestens vier weitere Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden formlos einberufen.

§ 16 Rechte und Pflichten des Gesamtvorstandes
1. Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich.
2. Haushaltsvoranschläge bedürfen vor der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
3. Der Gesamtvorstand überwacht den geschäftsführenden Vorstand in seiner Geschäftsführung und in der Wahrnehmung der Vereinsaufgaben. Dem Gesamtvorstand stehen dabei uneingeschränkte Prüfungs- und Kontrollrechte zu. Die Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstandes bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
4. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann der  Gesamtvorstand Ausschüsse einrichten oder sich externer Hilfe bedienen. Sitzungen des Gesamtvorstandes müssen mindestens vier mal im Jahr stattfinden. Über die Inhalte und Beschlüsse der Gesamtvorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Dieses ist von dem jeweiligen Protokollführer sowie dem Leiter der Gesamtvorstandssitzung zu unterzeichnen. Erklärungen des Gesamtvorstandes und seiner Ausschüsse werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter abgegeben.

§ 17 Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand wird gebildet aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. den drei stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit, das beratend an den Sitzungen teilnimmt.
2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Nur Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, den Verein im Rahmen ihrer  Zuständigkeit in der Öffentlichkeit zu vertreten und Erklärungen für ihn abzugeben. Der Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
4. Fällt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes drei Monate oder länger aus, ist vom Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied zu bestimmen.
5. Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen. Er hat kein Stimmrecht.
6. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dürfen keine weitere Führungsfunktion im Verein und seinen
Abteilungen ausüben.

§ 18 Rechte und Pflichten des geschäftsführenden Vorstandes
1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Leitung und die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2. Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse bilden oder einberufen und einzelne Aufgaben auf Sonderbeauftragte delegieren.
3. Der geschäftsführende Vorstand kann Vereinsordnungen erlassen, mit Ausnahme der in der Satzung geregelten Ordnungen. Diese sind den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.
4. Bei Arbeits- oder arbeitsähnlichen Verträgen erfüllt der geschäftsführende Vorstand die Arbeitgeberfunktion
im Sinne von Dienstvorgesetzten und übt die Disziplinargewalt aus.
5. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
• Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Gesamtvorstandes
• Erarbeiten und Bekanntgabe der Ziele und Richtung der Vereinsarbeit
• Erstellung des Jahresvoranschlages, des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
• Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Delegiertenversammlungen
• Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
• Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
• Anstellung und Entlassung von hauptamtlichen Kräften mit Ausnahme von hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern
• die angemessene Verwendung und Verteilung der Abteilungsetats für den Erwachsenen- und Jugendbereich
• die Abstimmung mit dem Gesamtvorstand über die Ziele, sportpolitischen Entwicklungen und Strategien des Vereins
• Bildung neuer Abteilungen
• Bestimmung von Untergliederungen
6. Der geschäftsführende Vorstand überwacht die Tätigkeiten im Verein und kann an allen Sitzungen und Versammlungen im Verein teilnehmen.
7. Der geschäftsführende Vorstand kann Entscheidungen von Abteilungen und Untergliederungen aufheben und dann auch selbst entscheiden.
8. Der geschäftsführende Vorstand schließt Verträge ab. Der geschäftsführende Vorstand kann sein Recht zum Abschluss von Verträgen delegieren.
9. Der geschäftsführende Vorstand ist gegenüber dem Gesamtvorstand auf dessen Anforderung hin über seine Handlungen berichtspflichtig.
10. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Mitglieder und ehrenamtliche Mitarbeiter von ihrer Tätigkeit zu entbinden.
11. Der geschäftsführende Vorstand kann Mitglieder des Vereins vom Turn- und Sportbetrieb vorübergehend ausschließen. Den betroffenen Mitgliedern steht die Berufung an den Gesamtvorstand zu. Diese ist spätestens eine Woche nach Bekanntgabe beim Vorstand einzureichen. Der geschäftsführende Vorstand ist an die Entscheidung des Gesamtvorstandes gebunden.
12. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
13. Die Haftung des geschäftsführenden Vorstandes und seiner Mitglieder für die Amtsführung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies kraft Gesetzes zulässig ist.

§ 19 Hauptausschuss
1. Der Hauptausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Abteilungsleitern.
2. Der Vorsitzende kann weitere Mitglieder berufen. Er leitet die Sitzungen des Hauptausschusses.
3. Der Hauptausschuss kann vor Grundsatzentscheidungen vom Vorstand zur Beratung hinzugezogen werden.
4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden.

§ 20 Vereinsjugend
1. Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend.
2. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch den Gesamtvorstand bedarf. Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation und ist automatisch Bestandteil dieser Satzung

§ 21 Rechnungsprüfer
1. Die Rechnungsprüfer überwachen das gesamte Rechnungswesen und die Kassenführung des Vereins. Die Delegiertenversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet mit der Wahl eines Nachfolgers oder durch Rücktritt. Die Rechnungsprüfer haben einmal jährlich eine Kassenprüfung und eine Prüfung der Mitgliederkartei durchzuführen. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen berichten sie der Delegiertenversammlung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung des Rechnungswesens und der Kasse Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 22 Abteilungen
1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Neue Abteilungen können mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes gebildet werden.
2. Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen.
3. Die Abteilungen sollen sich an den Veranstaltungen des Vereins beteiligen. Bei Bedarf haben sie ihren Beitrag zur Aufgabenerfüllung des Gesamtvereins zu leisten.
4. Jede Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und, soweit ihr Jugendliche angehören, den Jugendwart geleitet. Der Abteilungsleitung können Beisitzer und ein Schriftführer angehören. Wird eine eigene Kasse geführt, gehört ihr der Kassier an.
5. Die Abteilungsleiter müssen vom geschäftsführenden Vorstand bestätigt werden.
6. Ist die Funktion des Leiters einer Abteilung unbesetzt, so kann der geschäftsführende Vorstand eine entsprechende kommissarische Besetzung vornehmen. Diese bleibt so lange im Amt, bis eine Neubesetzung in einer Abteilungsversammlung erfolgt.
7. Die Leitung einer Abteilung wird durch ihre Mitglieder gewählt. Jugendliche sind mit Vollendung des 16. Lebensjahres wahlberechtigt und wählbar. Für die Beschlussfassung der Abteilungsversammlungen gelten die Bestimmungen des § 13 dieser Satzung.
8. Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Vorstand des Vereins verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.
9. Den Abteilungsleitern obliegt insbesondere die Organisation des Sport- und Spielbetriebes, die Aufstellung von Mannschaften, die Pflege der Geselligkeit sowie die ordnungsgemäße Verwaltung zugewiesener Mittel, der Abteilungsbeiträge, der sonstigen Einnahmen und etwaiger Spenden. In Abteilungsversammlungen haben die Abteilungsleiter über die Einnahmen und Ausgaben und den Stand der Abteilungskasse zu berichten und über alle sonstigen Angelegenheiten der Abteilung Auskunft zu geben.
10. Soweit Sportverbände, denen Abteilungen angeschlossen sind, satzungsgemäß verlangen, dass die Verbandssatzung auch für diese Abteilungen verbindlich ist, sind diese Satzungen nicht nur für die Abteilungen, sondern auch für deren Mitglieder verbindlich.
11. Die Abteilungen können im Rahmen dieser Satzung eine Abteilungsordnung beschließen. Sie wird von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf der Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand.
Gleiches gilt für bestehende Abteilungsordnungen. Soweit Abteilungsordnungen nicht oder nur teilweise im Einklang mit der Satzung stehen, sind sie im Ganzen nichtig.
12. Abteilungen ohne eigene Ordnung verfahren in Abteilungsangelegenheiten analog den Vorgaben dieser Satzung und der Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung.
13. Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten. Die Vertretung in den Fachverbänden obliegt grundsätzlich den Abteilungen.
14. Der Abteilungsleiter ist berechtigt, den Verein für den Geschäftsbereich seiner Abteilung nach außen wirksam zu vertreten und rechtsgeschäftlich im Rahmen des Abteilungsetats zu verpflichten. Bestehende Rahmenverträge des Gesamtvereins sind einzuhalten.
15. Abteilungen besitzen kein eigenständiges Vermögen und/oder Eigentum und können dieses auch nicht  erwerben oder durch entsprechende Mittelverwendung bilden. Die Abteilungen sind berechtigt, den ihnen vom geschäftsführenden Vorstand zugebilligten Etat sowie eventuelle Sonderbeiträge in eigener Verantwortung zu verwalten.
16. Die Abteilungen können besondere Abteilungsbeiträge (Sonderbeiträge) erheben. Die Höhe des  Sonderbeitrages wird in der Regel durch Beschluss der Abteilungsversammlung festgelegt. Sonderbeiträge bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes, dieser kann auch selbstständig Sonderbeiträge
festlegen. Die Beitragsordnung des Vereins ist zu beachten.
17. Spenden oder sonstige Finanzmittel, die zweckgebunden für eine Abteilung bestimmt sind, fließen der Abteilung in voller Höhe zu.
18. Verpflichtungen dürfen innerhalb eines Geschäftsjahres nur bis zur Höhe des Etats eingegangen werden. Etatüberschreitungen sowie Verpflichtungen mit Wirkung in folgende Geschäftsjahre bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
19. Abteilungsveranstaltungen, die nicht ausschließlich aus dem Etat der Abteilungen finanziert werden und/
oder deren Bedeutung über die Region hinausgeht, sind dem geschäftsführenden Vorstand spätestens zwei Monate vor Beginn der Veranstaltung unter Vorlage eines Veranstaltungs- und Finanzierungskonzepts schriftlich anzuzeigen.
20. Sollten Abteilungen gegen Regelungen der Satzung oder gegen den Etat vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen und der Verein deshalb zusätzliche Aufwendungen haben, sind diese von der Abteilung und deren Mitgliedern gegebenenfalls im Wege einer Sonderumlage zu tragen.

§ 23 Ehrungen
1. Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.
2. Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden, Ehrenpräsidenten können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben. Zur Ernennung ist der Beschluss des Hauptausschusses erforderlich.
3. Für die Ehrungen gilt die Ehrungsordnung des Vereins.
4. Die nach Abs. 2 geehrten Mitglieder sind beitragsfrei.

§ 24 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter, den Beruf, die Telefonnummer und die E-mail-Adresse sowie seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV- System gespeichert. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die  personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Als Mitglied des Landessportbundes und der Fachverbände ist der Verein teilweise verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an die Verbände zu melden. Übermittelt werden außer dem Namen Alter und Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben die vollständige Adresse mit  Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein.
3. Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an den Verband. Der Verein macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten in der Vereinszeitschrift oder dem Internet-Auftritt bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden.
4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift oder im Internet mit Ausnahme von Ergebnissen aus Ligaspielen und  Vereinsturnierergebnissen.
5. Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gibt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, eine Mitgliederliste mit Namen und Anschriften der Mitglieder an den Antragsteller aus.
6. Der Verein informiert die Tagespresse über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht, gemäß der mit dem Aufnahmeantrag (für alle Neuaufnahmen) vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Landessportbund und die Fachverbände über den Einwand bzw. Widerruf. Der Verein kann Kooperationsabkommen abschließen, die die Übermittlung von Mitgliederlisten beinhalten, die den Namen, die Adresse und das Geburtsjahr enthält. Ein Mitglied kann der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten widersprechen; im Falle eines Widerspruchs werden seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste gestrichen.
7. Beim Austritt werden Namen, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds, aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 25 Protokollierung der Beschlüsse
1. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der jährlichen Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 26 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
2. von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich vom Vorstand gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht wird eine zweite Sitzung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Auflösung kann dann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen der Stadt Weinheim mit der Zweckbestimmung zu, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

§ 27 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitglieder- und Delegiertenversammlung am 15. Dezember 2010 beschlossen und tritt nach Eintragung beim Registergericht in Kraft. Damit erlöschen alle früheren Satzungen des Vereins.

Ergänzung:
Eine Erweiterung in §1 wurde von der Mitglieder- und Delegiertenversammlung am 15. Mai 2019 beschlossen und tritt nach Eintragung beim Registergericht in Kraft.

Impressionen

Sport bei der TSG